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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 548 IN 1370/17

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freitaler Abwicklungsgesellschaft mbH, Poststraße 23, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 20390
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Hering

– wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Insolvenzverwalter zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zur Erledigung der Ansprüche der Masse gegen Ralf Stirl aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von nominal EUR 1,1 Mio. gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 50.000,00. beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Mittwoch, 05.08.2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Unter Bezugnahme auf die aktuellen Regelungen anlässlich der Corona-Pandemie wird dringend empfohlen, im Amtsgericht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Bitte bringen Sie daher in jedem Fall eine eigene Mund-Nasen-Bedeckung mit, damit Sie diese tragen können, falls der Mindestabstand von 1,5 Metern beispielsweise in Büros oder Sitzungssälen nicht eingehalten werden kann. Anderenfalls kann Ihnen die Teilnahme an Terminen und Sitzungen möglicherweise verwehrt werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Erinnerung statt.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss

1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

von
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