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Kurzarbeitergeld: Auch Geschäftsführer haben Anspruch

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Kurzarbeitergeld ist aktuell das Mittel der Wahl, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern. Arbeitsplätze sollen bewahrt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufrechterhalten werden. Doch während die Leistung für viele Angestellte ohne Widerstand gewährt wurde, stellen sich vereinzelte Agenturen für Arbeit bei einer herausgehobenen Angestelltengruppe quer. Das Sozialgericht (SG) Speyer musste nun entscheiden, ob auch der Geschäftsführer eines Unternehmens Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat.

Arbeitsagentur lehnt Antrag ab

Ein Tourismusunternehmen, das sich auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung spezialisiert hatte, sah sich im Zuge der Corona-Krise in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Der Geschäftsführer der GmbH beantragte daraufhin Kurzarbeitergeld für seine Angestellten, aber auch für sich selbst. Während die örtliche Arbeitsagentur gegen das Kurzarbeitergeld der Mitarbeiter nichts einzuwenden hatte, lehnte sie die Leistung für den Geschäftsführer ab.

Geschäftsführer soll neue Kunden werben

Die Agentur für Arbeit war der Meinung, dass für den Geschäftsführer kein Kurzarbeitergeld gewährt werden könne, da es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu akquirieren, die wirtschaftliche Schieflage zu beenden und Kurzarbeit zu vermeiden. Der Geschäftsführer sah das anders und ging gegen die Arbeitsagentur gerichtlich vor.

Kurzarbeitergeld soll Arbeitsplätze bewahren

Das SG Speyer entschied im Sinne des Geschäftsführers und erließ eine einstweilige Anordnung, die der Arbeitsagentur die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes auferlegt. Nach Ansicht des Gerichts sei es die Intention des Gesetzgebers, möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten. Durch die Nichtzahlung seien aber sowohl die Stelle des Geschäftsführers als auch die Arbeitsplätze der anderen Angestellten stärker gefährdet.

Leistungsanspruch durch Corona-Gesetzgebung

Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld, das im Zuge der Corona-Krise erlassen worden war, verdeutliche den Anspruch des Geschäftsführers noch, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Arbeitsagentur hat noch die Möglichkeit weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. (tku)

SG Speyer, Entscheidung vom 30.07.2020, Az.: S 1 AL 134/20

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